Erwägungsgrund 25 32018R0858
Um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten die Genehmigungs- und die Marktüberwachungsbehörden im Zuge ihrer Tätigkeiten nicht miteinander verbunden sein. Beschließt ein Mitgliedstaat, diese Behörden derselben Organisation einzugliedern, so sollte er zumindest dafür sorgen, dass diese Organisation Strukturen aufweist, mit denen sichergestellt wird, dass die die direkte Leitung und die Entscheidungsfindung der Behörden voneinander getrennt bleiben.