Erwägungsgrund 106 32023R1114
Zur Beaufsichtigung der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token sollte die EBA unter anderem befugt sein, Prüfungen vor Ort durchzuführen, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen und Geldbußen zu verhängen.