Erwägungsgrund 91 32023R1114
Die Instrumente, die Emittenten von E-Geld ihren Kunden für die Verwaltung eines E-Geld-Token zur Verfügung stellen, sind möglicherweise nicht von den in dieser Verordnung geregelten Tätigkeit der Verwahrungs- und Verwaltungsdienstleistungen zu unterscheiden. E-Geld-Institute sollten deshalb die Möglichkeit haben, Verwahrdienste ausschließlich für die von ihnen ausgegebenen E-Geld-Token zu erbringen, ohne dass sie dafür eine vorherige Zulassung für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach dieser Verordnung benötigen.