Erwägungsgrund 20 32023R1114
Angesichts der verschiedenen mit Kryptowerten verbundenen Risiken und Chancen müssen Vorschriften für Anbieter von Kryptowerten mit Ausnahme von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und für Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, sowie für Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token festgelegt werden. Emittenten von Kryptowerten sind Rechtsträger, die die Kontrolle über die Schaffung von Kryptowerten ausüben.