Erwägungsgrund 112 32023R1114
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verringerung der Fragmentierung des für Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel mit anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token beantragen, für Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geltenden Rechtsrahmens und die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Märkte für Kryptowerte unter Wahrung des Schutzes der Inhaber von Kryptowerten und der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere von Kleinanlegern, sowie der Schutz der Marktintegrität und der Finanzstabilität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, indem ein Rahmen geschaffen wird, in dem sich ein größerer grenzübergreifender Markt für Kryptowerte und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen entwickeln könnte, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.