Erwägungsgrund 115 32023R1114
Hinweisgeber sollten den zuständigen Behörden neue Erkenntnisse liefern können und ihnen so bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung und deren Belegung mit Sanktionen helfen. Deshalb sollte diese Verordnung sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisgebern die Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder etwaige Verstöße gegen diese Verordnung zu ermöglichen und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Dafür sollte die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden, damit sie auf Verstöße gegen diese Verordnung anwendbar ist.