Erwägungsgrund 75 32023R1114
Diese Verordnung sollte die Möglichkeit in der Union niedergelassener Personen, auf eigenes Betreiben Kryptowerte-Dienstleistungen von einem Unternehmen aus einem Drittland in Anspruch zu nehmen, unberührt lassen. Erbringt ein Unternehmen aus einem Drittland auf eigenes Betreiben einer in der Union niedergelassenen Person Kryptowerte-Dienstleistungen, sollten diese Kryptowerte-Dienstleistungen nicht als in der Union erbracht gelten. Akquiriert ein Unternehmen aus einem Drittland Kunden oder potenzielle Kunden in der Union oder bewirbt oder inseriert es Kryptowerte-Dienstleistungen oder -Tätigkeiten in der Union, sollten seine Dienstleistungen nicht als auf eigenes Betreiben des Kunden erbrachte Kryptowerte-Dienstleistungen gelten. Das Unternehmen aus einem Drittland sollte in diesem Fall als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen sein.