Erwägungsgrund 41 32023R1114
Wenn ein Kryptowert unter die Begriffsbestimmung eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token fällt, sollte Titel III oder IV dieser Verordnung Anwendung finden, und zwar unabhängig davon, wie der Emittent den Kryptowert einschließlich des Mechanismus für die Wertstabilisierung des Kryptowerts anzulegen gedenkt. Dies gilt auch für sogenannte algorithmische „Stablecoins“ mit Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf eine amtliche Währung oder auf einen oder mehrere Vermögenswerte über Protokolle, die das Angebot an den entsprechenden Kryptowerten auf Nachfrageveränderungen hin erhöhen oder vermindern. Anbieter von algorithmischen Kryptowerten, die nicht auf die Wertstabilisierung der Kryptowerte durch Bezugnahme auf einen oder mehrere Vermögenswerte angelegt sind, oder Personen, die deren Zulassung zum Handel beantragen, sollten in jedem Fall die Bestimmungen von Titel II dieser Verordnung erfüllen.