Erwägungsgrund 16 32023R1114
Alle im Bereich der Kryptowerte erlassenen Gesetzgebungsakte sollten spezifisch und zukunftsfähig sein, mit Innovationen und technologischen Entwicklungen Schritt halten können und auf einem auf Konzept der Anreize beruhen. Die Begriffe „Kryptowerte“ und „Distributed-Ledger-Technologie“ sollten daher so breit wie möglich definiert werden, um alle Arten von Kryptowerten einzuschließen, die von den Gesetzgebungsakten der Union im Bereich Finanzdienstleistungen derzeit nicht erfasst werden. Jeder Gesetzgebungsakte, der im Bereich der Kryptowerte erlassen wird, sollte auch zum Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen. Aus diesem Grund sollten Rechtsträger, die Dienstleistungen anbieten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, auch die anwendbaren Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die internationale Standards umfassen, einhalten.