Erwägungsgrund 31 32023R1114
Um eine Beaufsichtigung zu ermöglichen, sollten die Anbieter anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und die Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, vor jedem öffentlichen Angebot über Kryptowerte in der Union oder vor der Zulassung der betreffenden Kryptowerte zum Handel ihr Kryptowerte-Whitepaper und auf Aufforderung der zuständigen Behörde ihre Marketingmitteilungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, sofern sie keinen satzungsmäßigen Sitz in der Union haben, des Mitgliedstaats, in dem sie eine Niederlassung unterhalten, übermitteln. In einem Drittland niedergelassene Anbieter sollten ihr Kryptowerte-Whitepaper und auf Aufforderung der zuständigen Behörde ihre Marketingmitteilungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Kryptowerte anbieten wollen, übermitteln. Marketingmitteilungen sollten dieser zuständigen Behörde auf Anfrage übermittelt werden.