Erwägungsgrund 92 32023R1114
Die Tätigkeit traditioneller E-Geld-Vertreiber — der Vertrieb von E-Geld für Emittenten — würde der Platzierung von Kryptowerten für die Zwecke dieser Verordnung gleichkommen. Jedoch sollte es auch natürlichen oder juristischen Personen, die E-Geld gemäß der Richtlinie 2009/110/EG vertreiben dürfen, gestattet sein, E-Geld-Token für Emittenten von E-Geld-Token zu vertreiben, ohne dass sie dafür vorab eine Zulassung für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung benötigen. Diese Vertreiber sollten daher von der Anforderung befreit sein, für die Platzierung von Kryptowerten die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu beantragen.