Erwägungsgrund 27 32023R1114
Im Interesse einer verhältnismäßigen Vorgehensweise sollten die Anforderungen gemäß dieser Verordnung, ein Kryptowerte-Whitepaper zu erstellen und zu veröffentlichen, nicht für Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token gelten, die weniger als 150 Personen pro Mitgliedstaat unterbreitet werden oder die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten, wenn die Kryptowerte ausschließlich von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden können. KMU sowie Start-up-Unternehmen sollten nicht übermäßig und unverhältnismäßig durch Bürokratie belastet werden. Dementsprechend sollten öffentliche Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token in der Union, deren Gesamtgegenwert über einen Zeitraum von zwölf Monaten 1000000 EUR nicht überschreitet, ebenfalls von der Pflicht zur Erstellung eines Kryptowerte-Whitepapers freigestellt werden.