Erwägungsgrund 116 32023R1114
Da die EBA mit der direkten Beaufsichtigung von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token und die ESMA mit der Wahrnehmung ihrer Befugnisse mit Blick auf signifikante Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beauftragt werden sollten, muss sichergestellt werden, dass sowohl die EBA als auch die ESMA in der Lage sind, alle ihre Befugnisse und Aufgaben wahrzunehmen, um ihre Ziele hinsichtlich des Schutzes des öffentlichen Interesses zu erfüllen, indem sie zugunsten der Wirtschaft der Union, ihrer Bürgerinnen und Bürger und ihrer Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Wirksamkeit des Finanzsystems beitragen, und es muss sichergestellt sein, dass Emittenten von Kryptowerten und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in den Geltungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 fallen. Die genannten Verordnungen sollten daher entsprechend geändert werden.