Art. 65 32021D0509
Aussetzung und Beendigung von Verträgen mit den durchführenden Akteuren
Der Verwalter kann einen nach Artikel 61 geschlossenen Vertrag aussetzen oder beenden, wenn der durchführende Akteur gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt. Der Verwalter unterrichtet den Ausschuss unmittelbar nach der Aussetzung des Vertrags. Der Verwalter unterrichtet den Ausschuss rechtzeitig vor der Beendigung des Vertrags. Bis zur Beendigung kann jedes Ausschussmitglied weitere Informationen und eine Erörterung im Ausschuss über die möglichen Auswirkungen der Beendigung auf die betreffende Unterstützungsmaßnahme anfordern.