Erwägungsgrund 100 32023L2413
Durch Übergangsbestimmungen sollte sichergestellt werden, dass die Datenerhebung und die Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln der Richtlinie 98/70/EG, die mit der vorliegenden Richtlinie gestrichen werden, ordnungsgemäß fortgesetzt werden.