Erwägungsgrund 17 32023L2413
In Gebäuden besteht ein großes ungenutztes Potenzial für einen wirksamen Beitrag zur Verringerung der THG-Emissionen in der Union. Es ist erforderlich, die Wärme- und Kälteversorgung in Gebäuden durch einen höheren Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen an der Erzeugung und der Nutzung zu dekarbonisieren, um die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Ambition umzusetzen, das Unionsziel der Klimaneutralität zu erreichen. Im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung stagnierte der Fortschritt bei der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den vergangenen zehn Jahren jedoch und beruhte vor allem auf einer verstärkten Nutzung von Biomasse. Ohne die Festlegung von Richtzielvorgaben für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden wird es nicht möglich sein, die Fortschritte zu überprüfen und Schwachstellen beim Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen zu ermitteln. Mit der Festlegung von Richtzielvorgaben für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden geht zudem ein langfristiges Signal an Investoren einher, auch im Hinblick auf die Zeit unmittelbar nach 2030. Daher sollten Richtzielvorgaben für den Anteil der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden, am Standort als auch in der Nähe erzeugt wird sowie aus dem Netz bezogener Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden festgelegt werden, um Belege und Anreize für die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Ausschöpfung des Potenzials für die Nutzung und Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden zu setzen, die Entwicklung von Technologie für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern und die wirksame Integration dieser Technologie in das Energiesystem zu unterstützen und gleichzeitig Sicherheit für Investoren und das Engagement auf lokaler Ebene zu schaffen sowie zur Systemeffizienz beizutragen. Intelligente und innovative Technologie, die zur Systemeffizienz beitragen, sollte, falls angezeigt, ebenfalls gefördert werden. Zur Berechnung dieser Anteile sollten die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung der Richtvorgaben für den Anteil von aus dem Netz bezogener Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die in Gebäuden genutzt wird, den durchschnittlichen Anteil der in ihrem Hoheitsgebiet in den beiden vorangegangenen Jahren gelieferten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zugrunde legen.