Erwägungsgrund 29 32023L2413
Nach Annahme der Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2001/42/EG alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Durchführung der Pläne und Programme auf die Umwelt überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Minderungsmaßnahmen zu ergreifen.