Erwägungsgrund 21 32023L2413
Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie gestrafft, indem Vorschriften über die Organisation und die maximale Dauer des administrativen Teils des Verfahrens zur Genehmigungserteilung für Projekte im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen eingeführt werden, die sich auf alle einschlägigen Genehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen für erneuerbare Energie sowie für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz erstrecken.