Erwägungsgrund 36 32023L2413
Angesichts der Notwendigkeit, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu beschleunigen, sollte die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie die laufende und künftige Errichtung von Projekten im Bereich erneuerbare Energie in allen Gebieten, die für die Nutzung von erneuerbarer Energie zur Verfügung stehen, nicht verhindern. Solche Projekte sollten weiterhin der Verpflichtung zur Durchführung einer spezifischen Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU sowie den Genehmigungsverfahren unterliegen, die für außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie angesiedelte Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie gelten. Um die Genehmigungsverfahren in dem Umfang zu beschleunigen, der für die Erreichung des in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Ziels für erneuerbare Energie erforderlich ist, sollten auch die Genehmigungsverfahren für Projekte außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie vereinfacht und gestrafft werden, indem klare Höchstfristen für alle Schritte des Genehmigungsverfahrens, einschließlich spezifischer Umweltprüfungen pro Projekt, eingeführt werden.