Erwägungsgrund 90 32023L2413
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich kontinuierlich an bewährten Verwaltungsverfahren orientieren und alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu vereinfachen und so die Befolgungskosten für die beteiligten Akteure und die betroffenen Wirtschaftszweige zu senken.