Erwägungsgrund 14 32023L2413
In ihrer Mitteilung vom 19. November 2020 mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials der erneuerbaren Offshore-Energie für eine klimaneutrale Zukunft“ gibt die Kommission das ambitionierte Ziel vor, 2050 in den Meeresbecken der Union 300 GW Offshore-Windenergie und 40 GW Meeresenergie zu gewinnen. Um diesen grundlegenden Wandel sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten auf der Ebene der Meeresbecken grenzübergreifend zusammenarbeiten. Gemäß der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten nicht verbindliche Vereinbarungen zur Zusammenarbeit bei den Zielen für die Erzeugung erneuerbaren Offshore-Stroms, die bis 2050 sowie in Zwischenschritten 2030 und 2040 in den einzelnen Meeresbecken erzeugt werden soll, schließen. Durch die Veröffentlichung von Informationen über die Mengen der erneuerbaren Offshore-Energie, die die Mitgliedstaaten durch Ausschreibungen erreichen wollen, wird die Transparenz und Berechenbarkeit für Investoren erhöht und die Verwirklichung der Ziele für die Erzeugung von erneuerbarer Offshore-Energie unterstützt. Die maritime Raumplanung ist ein wesentliches Instrument, um das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungsarten des Meeres sicherzustellen. Die Zuweisung von Gebieten für Projekte im Bereich der Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen in maritimen Raumordnungsplänen ist erforderlich, um eine langfristige Planung zu ermöglichen, die Auswirkungen dieser Projekte aus erneuerbarer Offshore-Energie zu bewerten und die Akzeptanz ihres geplanten Einsatzes durch die Öffentlichkeit zu sicherzustellen. Die Ermöglichung der Beteiligung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften an gemeinsamen Projekten im Bereich der Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen ist ein weiteres Mittel zur Erhöhung der Akzeptanz in der Öffentlichkeit.