Erwägungsgrund 34 32023L2413
Die in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verpflichtungen gelten weiterhin für Wasserkraftwerke, auch für den Fall, dass wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie im Zusammenhang mit Wasserkraft auszuweisen, um sicherzustellen, dass eine potenzielle nachteilige Auswirkung auf das oder die betreffenden Gewässer gerechtfertigt ist und dass alle einschlägigen Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden.