Erwägungsgrund 19 32023L2413
Angesichts des hohen Energieverbrauchs in Wohngebäuden, Gewerbegebäuden und öffentlichen Gebäuden könnten die geltenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Berechnung des nationalen Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden verwendet werden, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig für Fortschritte bei der Erreichung der Richtzielvorgabe der Union für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Gebäude bis zum Jahr 2030 zu sorgen.