Erwägungsgrund 44 32023L2413
In den Einzelfallprüfungen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, der Anschluss dieser Anlage an das Netz, das betreffende Netz selbst oder Speicheranlagen in einem bestimmten Fall von überragendem öffentlichen Interesse sind, sollten die Mitgliedstaaten für die Zwecke des einschlägigen Umweltrechts der Union davon ausgehen, dass diese Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und die damit zusammenhängende Infrastruktur von überragendem öffentlichem Interesse sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, es sei denn, es gibt eindeutige Belege dafür, dass diese Projekte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können, oder die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung dieser Annahme in hinreichend begründeten und besonderen Umständen, beispielsweise aus Gründen der nationalen Verteidigung, einzuschränken. Wenn davon ausgegangen wird, dass solche Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie von überragendem öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, könnten solche Projekte von einer vereinfachten Prüfung profitieren.