Erwägungsgrund 32 32023L2413
Die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie sollten zusammen mit bestehenden Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, künftigen Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen außerhalb dieser Gebiete und Kooperationsmechanismen darauf abzielen, sicherzustellen, dass die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ausreicht, um den Beitrag der Mitgliedstaaten zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, Genehmigungen für Projekte außerhalb dieser Gebiete zu erteilen.