Erwägungsgrund 80 32023L2413
Da erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs unabhängig von dem Wirtschaftszweig, in dem sie verbraucht werden, als Energie aus erneuerbaren Quellen anzurechnen sind, sollten die Regeln für die Ermittlung, ob es sich bei mit Elektrizität hergestellten Brennstoffen um erneuerbare Brennstoffe handelt, die bisher für derlei Kraftstoffe nur bei ihrem Verbrauch im Verkehr galten, unabhängig von dem Wirtschaftszweig, in dem sie verbraucht werden, auf alle erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs angewandt werden.