Erwägungsgrund 15 32023L2413
Der Markt für Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie wächst rasch und bietet zusätzlich zu den Förderregelungen der Mitgliedstaaten oder zum direkten Verkauf auf dem Elektrizitätsgroßhandelsmarkt einen ergänzenden Zugang zum Markt für die Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Quellen. Zugleich ist der Markt für Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie noch auf eine geringe Anzahl von Mitgliedstaaten und Großunternehmen begrenzt, und auf großen Teilen des Markts in der Union bestehen noch erhebliche administrative, technische und finanzielle Hindernisse. Die bestehenden Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Einführung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarer Energie sollten daher noch weiter verstärkt werden, indem die Nutzung von Kreditgarantien zur Verringerung der finanziellen Risiken dieser Verträge geprüft wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass etwaige öffentliche Garantien die private Finanzierung nicht verdrängen sollten. Darüber hinaus sollten Maßnahmen zur Unterstützung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarer Energie gegebenenfalls auf andere Formen von Verträgen über den Bezug von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgeweitet werden, einschließlich Verträgen über den Bezug von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Hindernisse für langfristige Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie, insbesondere für den Einsatz grenzübergreifender Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie analysieren und Leitlinien für die Beseitigung dieser Hindernisse herausgeben.