Erwägungsgrund 39 32023L2413
Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden gestraffte Genehmigungsverfahren für das Repowering eingeführt. Um auf den wachsenden Bedarf am Repowering bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie zu reagieren und die Vorteile, die dieses bietet, voll auszuschöpfen, ist es angezeigt, ein noch kürzeres Genehmigungsverfahren für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie angesiedelt sind, einzuführen, einschließlich eines kürzeren Screenings. Für das Repowering bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die sich außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie befinden, sollten die Mitgliedstaaten für ein vereinfachtes und rasches Genehmigungsverfahren sorgen, das nicht länger als ein Jahr dauern sollte und gleichzeitig dem im europäischem Grünen Deal verankerten Grundsatz der Schadensvermeidung Rechnung trägt.