Erwägungsgrund 88 32023L2413
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Erzeuger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe und für Mitgliedstaaten, für die die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt anerkannt hat, dass freiwillige oder nationale Regelungen Nachweise oder genaue Daten hinsichtlich der Einhaltung von Kriterien für die Nachhaltigkeit oder Treibhausgasemissionseinsparungen und anderer in den Änderungsbestimmungen gemäß dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen liefern, sollten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse einer Zertifizierung im Rahmen dieser Regelungen akzeptieren, soweit sie von der Kommission anerkannt wurden. Zur Verringerung des Aufwands für kleine Anlagen sollten die Mitgliedstaaten für Anlagen mit einer thermischen Gesamtleistung zwischen 7,5 MW und 20 MW einen vereinfachten Mechanismus der freiwilligen Überprüfung einführen können.