Erwägungsgrund 83 32023L2413
Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde der Rahmen für die Nachhaltigkeit von Bioenergie und die Treibhausgasemissionseinsparungen durch die Festlegung von Kriterien für alle Endverbrauchswirtschaftszweigen gestärkt. Sie enthält spezifische Bestimmungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse, die Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Erntetätigkeiten und die Verbuchung der mit Landnutzungsänderungen verbundenen Emissionen umfassen. Im Einklang mit den Zielen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Verhinderung der Zerstörung von Lebensräumen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2009/147/EG verfolgt werden, ist es erforderlich, einen besseren Schutz von Lebensräume mit besonders ausgeprägter biologischer Vielfalt und einem besonders hohen Kohlenstoffbestand wie Primär- und Altwäldern und Wäldern mit großer biologischer Vielfalt, Grasland, Torfmooren und Heideland zu erreichen. Daher sollten im Einklang mit dem Konzept für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse produzierte Biomasse-Brennstoffe Ausschlüsse und Beschränkungen für die Gewinnung forstwirtschaftlicher Biomasse aus solchen Gebieten vorgesehen werden, es sei denn, der risikobasierte Ansatz sieht die erforderlichen Ausnahmen und Beschränkungen vor und die Wirtschaftsteilnehmer liefern die erforderlichen Garantien. Zudem sollten vorbehaltlich angemessener Übergangszeiträume im Interesse der Investitionssicherheit die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen schrittweise auch auf bestehende Biomasse-Anlagen angewandt werden, damit die Bioenergie-Erzeugung in all diesen Anlagen gegenüber der Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen zu Treibhausgaseinsparungen führt.