Erwägungsgrund 103 32023L2413
Als Maßnahme zum Ausgleich des mit dieser Richtlinie eingeführten Regelungsaufwands für die Bürgerinnen und Bürger, die Verwaltung und die Unternehmen sollte die Kommission den Rechtsrahmen in den betroffenen Wirtschaftszweigen nach Maßgabe des Grundsatzes „One in, one out“, der in der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2021 mit dem Titel „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften“ festgelegt ist, überprüfen —