Erwägungsgrund 96 32023L2413
Die Verpflichtungen in der Richtlinie 98/70/EG hinsichtlich der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Nutzung von Biokraftstoffen sollten gestrichen werden, damit die Regulierung gestrafft wird und hinsichtlich der strengeren Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Dekarbonisierung von Verkehrskraftstoffen keine doppelten Regelungen geschaffen werden.