Erwägungsgrund 64 32023L2413
Um das Ziel der Union zu erreichen, bis 2050 klimaneutral zu werden und die Industrie der Union zu dekarbonisieren, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung nichtfossiler Energiequellen mit der Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Rahmen ihrer spezifischen nationalen Gegebenheiten und ihres Energiemixes kombinieren können. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Zielvorgabe für die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie verringern können, sofern sie einen begrenzten Anteil an Wasserstoff oder seinen Derivaten aus fossilen Brennstoffen verbrauchen und sich auf dem Weg zu ihrem erwarteten nationalen Beitrag gemäß der Formel in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999 befinden.