Erwägungsgrund 16 32023L2413
Möglicherweise müssen die Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen weiter gestrafft werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand für Projekte im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen und für die damit verbundenen Netzinfrastrukturprojekte zu verringern. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und auf der Grundlage der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 sollte die Kommission prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 über die Genehmigungsverfahren weiter zu unterstützen, auch im Hinblick auf die Anforderungen der gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie eingerichteten oder benannten Kontaktstellen, die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren sicherzustellen. Diese zusätzlichen Maßnahmen sollten wesentliche Leistungsindikatoren als Richtwerte umfassen, unter anderem in Bezug auf die Dauer der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien innerhalb und außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie.