Erwägungsgrund 65 32023L2413
Ambitioniertere Ziele im Wirtschaftszweig Wärme und Kälte sind entscheidend, um das Gesamtziel für Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, da auf die Wärme- und Kälteversorgung rund die Hälfte des Energieverbrauchs in der Union entfällt und sie ein breites Spektrum an Endverwendungszwecken und an Technologie in Gebäuden, der Industrie sowie der Fernwärme- und -kälteversorgung umfasst. Zur Beschleunigung der Verbreitung erneuerbarer Energie im Sektor der Wärme- und Kälteversorgung sollte eine jährliche Steigerung um eine Mindestzahl von Prozentpunkten auf nationaler Ebene als verbindliche Zielvorgabe für alle Mitgliedstaaten festgelegt werden. Der für alle Mitgliedstaaten geltende durchschnittliche jährliche Mindestanstieg vom 0,8 Prozentpunkte zwischen 2021 und 2025 und um 1,1 Prozentpunkte zwischen 2026 und 2030 bei der Wärme- und Kälteerzeugung sollte durch zusätzliche indikative Erhöhungen oder Aufstockungen ergänzt werden, die speziell für jeden Mitgliedstaat berechnet werden, um einen durchschnittlichen Anstieg um 1,8 Prozentpunkte auf Unionsebene zu erreichen. Diese für die einzelnen Mitgliedstaaten spezifischen zusätzlichen indikativen Erhöhungen oder „Aufstockungen“ zielen darauf ab, die zusätzlichen Anstrengungen, die erforderlich sind, um den für 2030 angestrebten Anteil am Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts und der Kosteneffizienz auf die Mitgliedstaaten umzuverteilen und den Mitgliedstaaten eine Richtschnur dafür zu geben, was ein ausreichendes Maß an Energie aus erneuerbaren Quellen für den Einsatz in diesem Sektor sein könnte. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ eine Bewertung der potenziellen Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Wärme und Kälte und der potenziellen Nutzung von Abwärme und -kälte durchführen. Die Mitgliedstaaten sollten zwei oder mehr Maßnahmen aus der Liste der Maßnahmen umsetzen, um die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie an der Wärme- und Kälteversorgung zu unterstützen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen beschließen und umsetzen, sollten sie sicherstellen, dass diese Maßnahmen allen Verbrauchern zugänglich sind, insbesondere Verbrauchern in einkommensschwachen oder bedürftigen Haushalten.