Erwägungsgrund 85 32023L2413
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre Nutzung von forstwirtschaftlicher Biomasse zur Energieerzeugung mit ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar ist. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten vorausschauende Bewertungen durchführen und die erforderlichen Maßnahmen zur Ergänzung ihrer bestehenden Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 umsetzen.