Erwägungsgrund 9 32023L2413
Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Änderungen sollen dazu beitragen, dass das festgelegte Unionsziel, bis spätestens 2030 jährlich 35 Mrd. m3 nachhaltiges Biomethan zu erzeugen, erreicht wird, das in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 18. Mai 2022 zur Umsetzung des REPowerEU-Aktionsplans zum Thema „Investitionsbedarf, Erfüllung der Wasserstoff-Accelerator- und Biomethan-Ziele“ dargelegt ist, wodurch die Versorgungssicherheit und die Klimaziele der Union unterstützt werden.