Erwägungsgrund 8 32023L2413
Gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Ratesund im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission sollten die Mitgliedstaaten einen integrierten Ansatz verfolgen, indem die energieeffizientesten erneuerbaren Energiequellen für die einzelnen Wirtschaftszweige und Anwendungen sowie die Effizienz von Anlagen gefördert werden, sodass für eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit möglichst wenig Energie benötigt wird.