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Um sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter nicht gegen die Interessen der Gläubiger handeln, indem sie die Einreichung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens trotz Anzeichen einer Insolvenz verzögern, sollten die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen, die die Geschäftsleiter für das Versäumnis, einen solchen Antrag zu stellen, zivilrechtlich haftbar machen. In diesen Fällen sollten die Geschäftsleiter die Gläubiger für jeglichen Schaden entschädigen, der aus der Verschlechterung des Verwertungswerts der Gesellschaft im Vergleich zu der Situation, die bei rechtzeitiger Antragstellung vorgelegen hätte, resultiert. Soweit diese Richtlinie keine besonderen Vorschriften enthält, sollten alle anderen Aspekte der zivilrechtlichen Haftung, wie die Schadensersatzberechnung oder die Beweislast, dem nationalen Recht unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten auch nationale Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsleiter im Zusammenhang mit Insolvenzanmeldungen erlassen oder beibehalten können, die strenger als die Bestimmungen dieser Richtlinie sind.