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Um eine verbesserte Transparenz in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von nationalen Insolvenzverfahren sicherzustellen und insbesondere Gläubigern mit Schuldnern in anderen Mitgliedstaaten dabei zu helfen, abzuschätzen, was mit ihren Investitionen passieren würde, wenn diese in ein Insolvenzverfahren verwickelt würden, sollte Anlegern und potenziellen Anlegern ein einfacher Zugang zu diesen Informationen in einem vorab festgelegten, vergleichbaren und benutzerfreundlichen Format gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ein standardisiertes Merkblatt mit wesentlichen Informationen erstellen und öffentlich zugänglich machen. Die Kommission sollte die Merkblätter mit wesentlichen Informationen der Öffentlichkeit in einem mehrsprachigen Format zur Verfügung stellen. Ein Merkblatt mit wesentlichen Informationen wäre ein wichtiges Instrument für potenzielle Anleger, um die Insolvenzverfahrensvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats rasch bewerten zu können. Es sollte ausreichende Erläuterungen enthalten, damit der Leser die darin enthaltenen Informationen verstehen kann, ohne auf andere Informationsquellen zurückgreifen zu müssen. Merkblätter mit wesentlichen Informationen sollten praktische Informationen zu den Bedingungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie zu den Schritten enthalten, die zu unternehmen sind, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen oder eine Forderung anzumelden. Da die Mitgliedstaaten bereits verpflichtet sind, Informationen über ihre nationalen Vorschriften über Insolvenzverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2015/848 bereitzustellen, ist es wichtig sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Richtlinie bereitgestellten Informationen mit den gemäß der genannten Verordnung bereitgestellten Informationen übereinstimmen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen über das durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen bereitzustellen.