Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Gläubiger sollten auf elektronischem Wege teilnehmen und abstimmen oder ihr Stimmrecht an eine ordnungsgemäß bevollmächtigte dritte Person übertragen können. Die Möglichkeit der Übertragung wäre insbesondere für Gläubiger von Vorteil, die in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ansässig sind.