§ 43a DV-SJG
Nachweis der Schießfertigkeit
§ 43a DV-SJG
a.
die Drückjagdnadel der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder
b.
eine vergleichbare Bescheinigung eines Jagdverbandes oder einer anerkannten Jagdschule des Saarlandes oder eines anderen Bundeslandes.