§ 50 SVwVG
Versteigerungsverfahren
1Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Abs. 1 bis 3, §§ 817a und 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren. 2Der Empfang des Erlöses durch den Vollstreckungsbeamten gilt als Zahlung des Pflichtigen, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 55 Abs. 4).