§ 43 SVwVG
Vorzugsweise Befriedigung
1Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. 2Er kann jedoch bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös erforderlichenfalls durch Klage verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. 3§ 38 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.