§ 48 SVwVG
Verwertung
(1)
Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern.
(2)
1Gepfändetes Geld hat der Vollstreckungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. 2Die Wegnahme des Geldes gilt als Zahlung des Pflichtigen.