§ 31 SVwVG
1Der Pflichtige ist unter Bestimmung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung, durch verschlossenen Brief oder öffentliche Bekanntgabe zu mahnen. 2Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. 3Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder
die Mahnung infolge eines in der Person des Pflichtigen liegenden Hindernisses diesem nicht zur Kenntnis kommen wird.
Ohne Mahnung können vollstreckt werden
Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.