§ 66 SVwVG
Pfändungsschutz
1Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für die Vollstreckung nach diesem Gesetz. 2§ 850 d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend