§ 64 SVwVG
Andere Art der Verwertung
1Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise als durch Überweisung zu verwerten ist. 2§ 62 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.