§ 57 SVwVG
Pfändung fortlaufender Bezüge
(1)
1Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf nach der Pfändung fällig werdende Beträge. 2Zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche können künftig fällig werdende, in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderungen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet werden.
(2)
1Die Pfändung eines Diensteinkommens betrifft auch das Einkommen, das der Pflichtige bei Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. 2Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.