§ 22 SVwVG
Unmittelbarer Zwang
(1)
1Die Vollstreckungsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn Ersatzvornahme oder Zwangsgeld nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. 2Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen. 3§ 26 bleibt unberührt.
(2)
Soweit andere Gesetze Vorschriften über unmittelbaren Zwang und die Art seiner Anwendung enthalten, bleiben sie unberührt.